Unsere Satzung

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Lindenhof e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Lauffen am Neckar. Er ist in das Vereinsregister Stuttgart eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe, insbesondere die Initiierung, Förderung und Begleitung  einer  Demenz  WG  in  Lauffen  am  Neckar.  Der  Satzungszweck  wird  insbesondere  verwirklicht  durch  die Initiierung, Förderung und Begleitung von Selbstorganisierten Wohnformen für Menschen mit Demenz. Pflegende  Angehörige  von  Menschen  mit  Demenz  sollen  unterstützt  werden  und  ihr  Selbsthilfepotential  gestärkt  werden.  Grundlage  der  Arbeit  ist  die  Überzeugung  vom  Wert  und  der  Würde  menschlichen  Lebens.
(2) Der Verein macht sich zur Aufgabe, Öffentlichkeitsarbeit zu leisten um diese Ziele in das Bewusstsein der Allgemeinheit zu bringen.
(3) Der Verein ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.

§3 Selbstlosigkeit

Der  Verein  verfolgt  ausschließlich  und  unmittelbar  gemeinnützige  Zwecke  im  Sinne  des  Abschnitts  „Steuerbegünstigte  Zwecke“  der  Abgabenordnung.  Der  Verein  ist  selbstlos  tätig,  er  verfolgt  nicht  in  erster  Linie  eigenwirtschaftliche  Zwecke.  Mittel  des  Vereins  dürfen  nur  für  die  satzungsmäßigen  Zwecke  verwendet  werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck und die Ziele des Vereins gemäß § 2 unterstützt.
(2) Die  Mitgliedschaft  wird  durch  eine  schriftliche  Erklärung  dem  Vorstand  gegenüber  erworben,  sofern  dieser sie nicht innerhalb von 28 Kalendertagen ablehnt.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(4) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
(5) Den Ausschluss eines Mitglieds kann die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden  Mitglieder  beschließen,  wenn  dies  in  der  Einladung  angekündigt  worden  ist.  Wichtige  Gründe,  die zum Ausschluss führen können, sind insbesondere grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Zielsetzung des Vereins oder das Nichtbezahlen des Beitrags trotz schriftlicher Mahnung.
(6) Die Anerkennung der Satzung wird im Aufnahmeformular bestätigt.
(7) Alle natürlichen und juristischen Personen, die Mitglieder des Vereins sind, haben je eine Stimme und gleiches Stimmrecht. Eine Vertretung der Stimmabgabe ist nicht zulässig.

§5 Finanzierung

Die  bei  der  Durchführung  seiner  Aufgaben  entstehenden  Kosten  finanziert  der  Verein  insbesondere  aus  Mitgliedsbeiträgen, Spenden und durch Zuschüsse der öffentlichen Hand.

§6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird auf Antrag von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Quartal im Voraus zu entrichten.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Arbeitsgruppen. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt.

§8 Mitgliederversammlung (MV)

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
(2) Der MV obliegt:

  1.  Die Wahl des Vorstandes und eines/r Kassenprüfer/-in. Der/die Kassenprüfer/-in muss nicht Mitglied sein.
  2. Die Beschlussfassung über Anträge zur Aufgabenstellung des Vereins.
  3. Die Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstands.
  4. Die Beschlussfassung über die Jahresabrechnungen. Die Entlastung des Vorstands.
  5. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen (Siehe § 10).
  6. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  7. Die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
  8. Der Ausschluss von Mitgliedern.

(3) Die MV findet mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr statt. Sie wird durch den Vorstand mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich einberufen. Die Einladung hat den Versammlungsort und die Punkte der Tagesordnung zu bezeichnen.
(4) Die  MV  fasst  ihre  Beschlüsse  mit  einfacher  Mehrheit  der  anwesenden  Mitglieder  in  offener  Abstimmung. Auf Antrag eines Mitglieds wird geheim abgestimmt.
(5) Satzungsänderungen sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit anderen Vereinen oder Verbänden bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(6) Die MV ist öffentlich. Auf Beschluss der anwesenden Mitglieder können einzelne Tagesordnungspunkte in einem nichtöffentlichen Teil abgehandelt werden.
(7)  Die  Beschlüsse  der  MV  sind  zu  protokollieren  und  von  der  Protokollführung  und  von  der/dem  ersten  Vorsitzenden zu unterzeichnen. Den Mitgliedern ist auf Verlangen Einsicht in das Versammlungsprotokoll zu gewähren.

§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine  außerordentliche  MV  ist  vom  Vorstand  einzuberufen,  wenn  das  Interesse  des  Vereins  es  erfordert  oder wenn es ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

§10 Satzungsänderung

(1) Über  Satzungsänderungen  entscheidet  die  MV,  sofern  fristgerecht  bekannt  gemacht,  mit  zwei  Dritteln  der abgegebenen Stimmen.
(2) Anträge  auf  Satzungsänderung  sind  innerhalb  des  ersten  Quartals  schriftlich  beim  Vorstand  einzureichen, dieser hat die vorgeschlagenen Satzungsänderungen im Wortlaut mindestens vier Wochen vor der MV den Mitgliedern bekannt zu geben.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§11 Vorstand

(1)  Der  Vorstand  besteht  aus  dem/der  Vorsitzenden,  dem/der  Schriftführer/in  und  dem/der  Kassenwart/in  und  bis  zu  3  Beisitzern.  Vorsitzende/r  und  Kassenwart/in  sind  nach  innen  und  außen  einzeln  vertretungsberechtigt. Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der/die Vorsitzende/r und Kassenwart/in.
(2) Die Aufgaben des Vorstandes sind:

  1. Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne von § 2.
  3. Berichterstattung auf der Mitgliederversammlung.
  4. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.

(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
(4) Vorstandsmitglieder können vor dem Ende der regulären Amtszeit durch ein konstruktives Misstrauensvotum der MV mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgewählt werden.
(5) Der  Vorstand  kann  im  Rahmen  der  haushaltsrechtlichen  Möglichkeiten  für  die  Ausübung  von  Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

§12 Arbeitsgruppen

Der Vorstand kann Arbeitsgruppen berufen, die den Vorstand in der Arbeit unterstützen.

§13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Alzheimer-Gesellschaft Baden-Württemberg e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der hier vorliegenden Satzung zu verwenden hat. Die Liquidation ist Sache des Vorstandes.

§14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Verabschiedung in der Gründerversammlung und Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

error: Content is protected !!